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AGB

inter BÄR GmbH + Co. KG 

Verkaufs- und Lieferungshinweise

1. Allgemeines
Unter Zugrundelegung der „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ verkaufen wir zu nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Unsere Lieferbedingungen haben Geltung auch dann, wenn der Besteller in seinen Einkaufs-bedingungen die Gültigkeit der Verkaufsbedingungen des Lieferanten ausschließt und ein ausdrücklicher Widerspruch hingegen von unserer Seite nicht erfolgt. Mündlich getroffene Vereinbarungen und besondere Abreden bedürfen zur Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Preise (Richtpreise)
Brutto per Stück/Einheit abzüglich Handelsrabatt, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer bei Mindestabnahme der jeweiligen Verpackungseinheit.

3. Abnahmemengen
Bei 2000 Stück und mehr erbitten wir Ihre spezielle Anfrage.

4. Lieferbedingungen
Aufträge im Werte ab 500,- EUR netto frei Station; unter 500,- EUR netto ab Werk ausschließlich Verpackung.

5. Lieferzeit
Lieferzeiten werden nach bestem Ermessen angegeben. Sie sind nicht verbindlich. Aus der Angabe von Lieferzeiten können keine Verzugsfolgen begründet werden.

6. Zahlungsbedingungen
Ab Rechnungsdatum innerhalb 8 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto. Wechsel werden nur spesenfrei und nach besonderer Vereinbarung angenommen. Wir behalten uns das Recht vor, Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen. Wird dem nicht entsprochen, können wir die Lieferung verweigern. Der Besteller wird von seiner Abnahmepflicht jedoch nicht entbunden.

7. Verpackung
Berechnung zu Selbstkosten. Als Mindestliefermenge pro Ausführung gilt die Verpackungseinheit.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.

Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.

Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

 

 

 

 

Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.

Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, das heißt, beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderungen zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 125% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuß der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben.

Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrage. 

9. Haftung für Mängel
Beanstandungen aller Art, sofern sie begründet sind, können nur innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware berücksichtigt werden. Die beanstandete Ware ist nach unserer Wahl kostenlos zu ersetzen oder nachzubessern oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

Wenn die Gewährleistung scheitert oder unmöglich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Forderungen können nicht geltend gemacht werden.

10. Änderungen
Technische Änderungen und Verbesserungen an unseren Erzeugnissen behalten wir uns vor.

11. Abweichende und ergänzende Bestimmungen
Die Annahme eines Auftrages und die Lieferung der Ware bedeuten keine Anerkennung von Einkaufsbedingungen. Dazu bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Ergänzend zu diesen Regelungen gelten die "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie".

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schalksmühle, Gerichtsstand ist Lüdenscheid.

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